Anmeldung

Die Anmeldefrist für das Schuljahr 2024/2025 ist ​verstrichen.

Reglement

Auszug aus der Schulordnung der rsaw

Der Musikunterricht der rsaw ist in der Schulordnung geregelt. Die wichtigsten Paragraphen sind nachfolgend aufgeführt. Die komplette Schulordnung "Musikschule" finden Sie hier .

Art. 24
Die Musikschule ermöglicht Kindern und Jugend­lichen eine an­gemessene musikalische Ausbil­dung. Sie will die Schülerinnen und Schüler zu einer musikalischen Grundbildung animieren.

Das Unterrichtsangebot soll auch erwachsenen Personen offen­stehen.

Der Unterricht soll das Verständnis für die kultu­rellen Werte der Musik fördern und dem öffentli­chen Musikleben Freude vermit­teln.

Die Qualitätssicherung und –weiterentwicklung richtet sich nach den kantonalen Qualitätsmerk­malen für Musikschulen.

Art. 30

Das Recht zum Besuch der Musikschule haben: a) Schülerinnen und Schüler der Vertragsgemeinden,
b) Jugendliche bis zum 20. Altersjahr, die aus der Musikschule hervorgehen oder eine andere gleichwertige musikalische Vorbil­dung ausweisen.

Die Musikschule steht auch Schülerinnen und Schülern sowie Jugendlichen anderer Gemeinden offen, sofern eine vertragliche Übereinkunft im Sinne der geltenden Verordnung über Staatsbei­träge an Musikunterricht besteht. Besteht keine Übereinkunft, sind sämtliche anfallenden Kosten zu übernehmen.

Die Musikschule steht auch erwachsenen Perso­nen aus den Vertragsgemeinden offen. Als erwachsen gelten Personen, welche das 18. Altersjahr erreicht haben..

Art. 32
Angemeldete Schülerinnen und Schüler haben den Musikunter­richt regelmässig zu besuchen und zuhause gemäss den Wei­sungen der Musiklehr­kräfte zu üben. 

Die von der Schulleitung angeordneten Veran­staltungen sind obligatorisch. 

Die Eltern sorgen dafür, dass ihre Kinder die ein­gegangenen Verpflichtungen einhalten. Insbeson­dere achten sie darauf, dass die Kinder zuhause üben. 

Art. 36 
Angemeldete Schülerinnen und Schüler, Jugend­liche und Er­wachsene haben den Unterricht grundsätzlich während eines Schuljahres zu be­suchen. 

Wegzüge sind der Schulleitung frühzeitig zu mel­den. 

Eltern, die den Austritt ihres Kindes wünschen, haben der Schulleitung ein schriftliches Gesuch einzureichen. Diese ent­scheidet nach Rückspra­che mit der Musiklehrkraft über das Ge­such. 

Auch wenn das Austrittsgesuch bewilligt wird, besteht kein An­recht auf Rückerstattung des Bei­trages. Ausgenommen bleiben Austritte infolge eines Wegzuges.

Art. 37
Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht nur unregelmässig besuchen, diesen durch ihr Ver­halten stören oder es am nötigen Fleiss fehlen lassen, sind von den Musiklehrkräften zu ermah­nen.

Bleibt eine Mahnung erfolglos, sind die Eltern schriftlich zu er­mahnen. Der Schulleitung ist eine Kopie der Mahnung zuzustel­len.

Tritt keine Besserung ein, kann die Schulleitung Musikschüler auf Antrag der Musiklehrkraft vom Unterricht ausschliessen. 

Gegen einen Ausschluss kann beim Schulausschuss Be­schwerde erhoben werden.

Art. 44 
Die Musiklehrkräfte beraten die Eltern bei der Wahl der Musikin­strumente. 

Sie orientieren die Eltern angemessen über die Ziele des Musik­unterrichtes. 

Die Musiklehrkraft erstellt pro Semester einen Schulbericht über den Stand der Ausbildung zu­handen der Eltern und Schüler.