Die Anmeldefrist für das Schuljahr 2024/2025 ist verstrichen.
Der Musikunterricht der rsaw ist in der Schulordnung geregelt. Die wichtigsten Paragraphen sind nachfolgend aufgeführt. Die komplette Schulordnung "Musikschule" finden Sie hier .
Art. 24
Die Musikschule ermöglicht Kindern und Jugendlichen eine
angemessene musikalische Ausbildung. Sie will die Schülerinnen und
Schüler zu einer musikalischen Grundbildung animieren.
Das Unterrichtsangebot soll auch erwachsenen Personen offenstehen.
Der Unterricht soll das Verständnis für die kulturellen
Werte der Musik fördern und dem öffentlichen Musikleben Freude
vermitteln.
Die Qualitätssicherung und –weiterentwicklung richtet sich nach den kantonalen Qualitätsmerkmalen für Musikschulen.
Art. 30
Das Recht zum Besuch der Musikschule haben:
a) Schülerinnen und Schüler der Vertragsgemeinden,
b) Jugendliche bis zum 20. Altersjahr, die aus der Musikschule
hervorgehen oder eine andere gleichwertige musikalische Vorbildung
ausweisen.
Die Musikschule steht auch Schülerinnen und Schülern
sowie Jugendlichen anderer Gemeinden offen, sofern eine vertragliche
Übereinkunft im Sinne der geltenden Verordnung über Staatsbeiträge an
Musikunterricht besteht. Besteht keine Übereinkunft, sind sämtliche
anfallenden Kosten zu übernehmen.
Die Musikschule steht auch erwachsenen Personen aus den
Vertragsgemeinden offen. Als erwachsen gelten Personen, welche das 18.
Altersjahr erreicht haben..
Art. 32
Angemeldete Schülerinnen und Schüler haben den
Musikunterricht regelmässig zu besuchen und zuhause gemäss den
Weisungen der Musiklehrkräfte zu üben.
Die von der Schulleitung angeordneten Veranstaltungen sind obligatorisch.
Die Eltern sorgen dafür, dass ihre Kinder die
eingegangenen Verpflichtungen einhalten. Insbesondere achten sie
darauf, dass die Kinder zuhause üben.
Art. 36
Angemeldete Schülerinnen und Schüler, Jugendliche und
Erwachsene haben den Unterricht grundsätzlich während eines Schuljahres
zu besuchen.
Wegzüge sind der Schulleitung frühzeitig zu melden.
Eltern, die den Austritt ihres Kindes wünschen, haben der
Schulleitung ein schriftliches Gesuch einzureichen. Diese entscheidet
nach Rücksprache mit der Musiklehrkraft über das Gesuch.
Auch wenn das Austrittsgesuch bewilligt wird, besteht
kein Anrecht auf Rückerstattung des Beitrages. Ausgenommen bleiben
Austritte infolge eines Wegzuges.
Art. 37
Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht nur
unregelmässig besuchen, diesen durch ihr Verhalten stören oder es am
nötigen Fleiss fehlen lassen, sind von den Musiklehrkräften zu
ermahnen.
Bleibt eine Mahnung erfolglos, sind die Eltern
schriftlich zu ermahnen. Der Schulleitung ist eine Kopie der Mahnung
zuzustellen.
Tritt keine Besserung ein, kann die Schulleitung Musikschüler auf Antrag der Musiklehrkraft vom Unterricht ausschliessen.
Gegen einen Ausschluss kann beim Schulausschuss Beschwerde erhoben werden.
Art. 44
Die Musiklehrkräfte beraten die Eltern bei der Wahl der Musikinstrumente.
Sie orientieren die Eltern angemessen über die Ziele des Musikunterrichtes.
Die Musiklehrkraft erstellt pro Semester einen Schulbericht über den Stand der Ausbildung zuhanden der Eltern und Schüler.