Anmeldung

Anmeldungen für das Schuljahr 2024/2025 können bis am 3. Mai 2024 mittels Anmeldeformular eingereicht werden.

Reglement

Auszug aus der Schulordnung der rsaw

Der Musikunterricht der rsaw ist in der Schulordnung geregelt. Die wichtigsten Paragraphen sind nachfolgend aufgeführt. Die komplette Schulordnung "Musikschule" finden Sie hier .

Art. 24
Die Musikschule ermöglicht Kindern und Jugend­lichen eine an­gemessene musikalische Ausbil­dung. Sie will die Schülerinnen und Schüler zu einer musikalischen Grundbildung animieren.

Das Unterrichtsangebot soll auch erwachsenen Personen offen­stehen.

Der Unterricht soll das Verständnis für die kultu­rellen Werte der Musik fördern und dem öffentli­chen Musikleben Freude vermit­teln.

Die Qualitätssicherung und –weiterentwicklung richtet sich nach den kantonalen Qualitätsmerk­malen für Musikschulen.

Art. 30

Das Recht zum Besuch der Musikschule haben: a) Schülerinnen und Schüler der Vertragsgemeinden,
b) Jugendliche bis zum 20. Altersjahr, die aus der Musikschule hervorgehen oder eine andere gleichwertige musikalische Vorbil­dung ausweisen.

Die Musikschule steht auch Schülerinnen und Schülern sowie Jugendlichen anderer Gemeinden offen, sofern eine vertragliche Übereinkunft im Sinne der geltenden Verordnung über Staatsbei­träge an Musikunterricht besteht. Besteht keine Übereinkunft, sind sämtliche anfallenden Kosten zu übernehmen.

Die Musikschule steht auch erwachsenen Perso­nen aus den Vertragsgemeinden offen. Als erwachsen gelten Personen, welche das 18. Altersjahr erreicht haben..

Art. 32
Angemeldete Schülerinnen und Schüler haben den Musikunter­richt regelmässig zu besuchen und zuhause gemäss den Wei­sungen der Musiklehr­kräfte zu üben. 

Die von der Schulleitung angeordneten Veran­staltungen sind obligatorisch. 

Die Eltern sorgen dafür, dass ihre Kinder die ein­gegangenen Verpflichtungen einhalten. Insbeson­dere achten sie darauf, dass die Kinder zuhause üben. 

Art. 36 
Angemeldete Schülerinnen und Schüler, Jugend­liche und Er­wachsene haben den Unterricht grundsätzlich während eines Schuljahres zu be­suchen. 

Wegzüge sind der Schulleitung frühzeitig zu mel­den. 

Eltern, die den Austritt ihres Kindes wünschen, haben der Schulleitung ein schriftliches Gesuch einzureichen. Diese ent­scheidet nach Rückspra­che mit der Musiklehrkraft über das Ge­such. 

Auch wenn das Austrittsgesuch bewilligt wird, besteht kein An­recht auf Rückerstattung des Bei­trages. Ausgenommen bleiben Austritte infolge eines Wegzuges.

Art. 37
Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht nur unregelmässig besuchen, diesen durch ihr Ver­halten stören oder es am nötigen Fleiss fehlen lassen, sind von den Musiklehrkräften zu ermah­nen.

Bleibt eine Mahnung erfolglos, sind die Eltern schriftlich zu er­mahnen. Der Schulleitung ist eine Kopie der Mahnung zuzustel­len.

Tritt keine Besserung ein, kann die Schulleitung Musikschüler auf Antrag der Musiklehrkraft vom Unterricht ausschliessen. 

Gegen einen Ausschluss kann beim Schulausschuss Be­schwerde erhoben werden.

Art. 44 
Die Musiklehrkräfte beraten die Eltern bei der Wahl der Musikin­strumente. 

Sie orientieren die Eltern angemessen über die Ziele des Musik­unterrichtes. 

Die Musiklehrkraft erstellt pro Semester einen Schulbericht über den Stand der Ausbildung zu­handen der Eltern und Schüler.